Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Geltung der AGB
- Allgemeine Bedingungen
- Bedingungen für Consulting-Leistungen
- Bedingungen für Support-Leistungen
- Bedingungen für Education-Leistungen
- Bedingungen für maxence Software
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der maxence business consulting gmbh (maxence) gelten für Werk- und/oder Dienstleistungen (Leistungen), die maxence als
- Consulting-Leistungen (Teil C der AGB)
- Support-Leistungen (Teil D der AGB)
- Education-Leistungen (Teil E der AGB)
erbringt.
Weiter regeln die AGB die Bedingungen für die Lizenzierung von
- maxence Software (Teil F der AGB)
Allgemein geltende Bedingungen sind in Teil B beschrieben.
Die Regelungen dieses Kapitels gelten gleichlautend für Consulting-, Support- und Education-Leistungen der maxence.
Weitere, zusätzlich geltende Regelungen
- für Consulting-Leistungen sind in Kapitel C
- für Support-Leistungen sind in Kapitel D
- für Education-Leistungen sind in Kapitel E
- für maxence Software sind in Kapitel F
- der AGB definiert.
Eigentums- und Nutzungsrechte, Erfindungen
1. An allen speziell für den Kunden entsprechend der Leistungsbeschreibung fertig gestellten Arbeitsergebnissen räumt maxence dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, sobald der Kunde für diese Arbeitsergebnisse den vollen Rechnungsbetrag bezahlt hat.
2. Die allgemein vertriebenen Anwendungsprogramme (Standardprogramme) sowie alle Designs, Konzepte, Methoden, Softwaretechniken und Modelle, die von maxence im Rahmen eines Vertrages eingesetzt oder entwickelt werden, bleiben Eigentum von maxence bzw. maxence behält die ausschließlichen Rechte daran.
3. Von maxence eingebrachtes Know-how, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben bei maxence. maxence räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.
4. Ein von maxence eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von maxence auf Dritte übertragbar.
5. Die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Leistungsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglich machen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch maxence. maxence wird die Zustimmung nicht ohne Grund verweigern.
6. Bezüglich Software von Drittfirmen, die zum Liefer- und Leistungsgegenstand von maxence gehört, (Fremdsoftware) gelten vorrangig zu den obigen Nutzungsbedingungen die dieser Fremdsoftware beigefügten Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittfirma.
7. Für Erfindungen, die während der Leistungserbringung bei einer der Vertragsparteien entstanden sind bzw. entwickelt wurden und für die Schutzrechte angemeldet wurden, gilt folgendes:
8. Erfindungen von Mitarbeitern des Kunden gehören dem Kunden und solche von Mitarbeitern von maxence gehören maxence. An diesen Erfindungen sowie auf hierfür erteilte Schutzrechte gewähren sich die Parteien, einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen gem. § 15 AktG, eine nicht ausschließliche, unwiderrufliche, weltweite und gebührenfreie Lizenz.
9. Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern des Kunden und Mitarbeitern von maxence gemacht wurden, und hierfür erteilte Schutzrechte gehören beiden Parteien. Jede der Parteien hat das Recht, für solche Erfindungen Lizenzen an Dritte zu erteilen oder seine Rechte zu übertragen, ohne die andere Partei davon in Kenntnis zu setzen oder Zahlungen an sie zu leisten.
Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen des Kunden sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab Datum der Rechnungsstellung ohne Abzüge zu leisten. Die Rechnungsbeträge verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
3. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe von 3 (drei) % per annum über dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu leisten. Der Nachweis des tatsächlichen Schadens bleibt beiden Seiten vorbehalten.
Geheimhaltung, Datenschutz
1. Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln.
2. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen und sie nur mit Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben.
3. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, personenbezogene Daten vor Leistungserbringung durch maxence so zu sichern, dass ein unbeabsichtigter Zugriff hierauf nicht möglich ist.
Schadloshaltung für Schutzrechtsverletzungen
1. maxence wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Leistungsergebnisse in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden, und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, sofern der Kunde maxence von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und maxence alle technischen und rechtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann maxence auf ihre Kosten das Leistungsergebnis ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner das betreffende Leistungsergebnis kündigen. In diesem Fall wird maxence höchstens den gezahlten Betrag erstatten.
2. Die Regelungen in Ziffer B.4.1 finden keine Anwendung, falls Ansprüche eines Dritten darauf beruhen, dass das Leistungsergebnis vom Kunden verändert oder unter anderen als den spezifizierten Einsatzbedingungen genutzt wird oder dass nicht von maxence gelieferte Produkte mit dem Leistungsergebnis eingesetzt oder außerhalb des von maxence gelieferten Systems genutzt werden.
Sonstiges
1. Keine Partei darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des Vertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis.
3. Vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes vereinbaren die Parteien als Gerichtsstand Düsseldorf.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UNKaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie bei Vertragsschluss diesen Punkt bedacht hätten.
6. Jede Partei ist ein unabhängiges Unternehmen und keine Bestimmung dieser Bedingungen begründet ein Joint Venture, eine Personengesellschaft oder ein Vertretungsverhältnis. Keine Partei hat das Recht, die andere Vertragspartei an Verträge mit Dritten zu binden oder Verpflichtungen bzw. Verbindlichkeiten im Namen der anderen Partei einzugehen.
7. Verwendung, Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Waren und Leistungen unterliegen den Ausfuhrkontrollbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
8. Diesen AGB entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen erkennt maxence nicht an, es sei denn, maxence stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
9. Diese AGB gelten auch dann, wenn maxence in Kenntnis von entgegenstehenden oder abweichenden Bestimmungen einer Bestellung Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Geltungsbereich
Als Consulting-Leistungen im Sinne dieser Bedingungen gelten:
- Managementberatung zur Optimierung von Geschäftsprozessen
- Technologieberatung zur Einführung von innovativen EDV-Lösungen
- Entwicklung, Integration und Installation von Anwendungslösungen im Software-Bereich
- Projektleitung und –management
Leistungserbringung
1. maxence erbringt die im Vertrag festgelegten Leistungen durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter unterliegen der ständigen Kontrolle und allein den Weisungen durch maxence.
2. maxence ist berechtigt, Subunternehmer sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen in die Leistungserbringung einzubinden.
Änderungen des Leistungsumfangs, Zeitplan
1. Jede der Vertragsparteien kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.
2. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von maxence berechnet werden.
3. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung festgelegt.
4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Kalendertage, an denen maxence Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Kunden über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Kunden unterbrochen wurde, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
5. Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von 21 (einundzwanzig) Kalendertagen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt maxence die Vertragsdurchführung fort. Dem Kunden wird für diesen Fall ein Kündigungsrecht entsprechend § 649 BGB eingeräumt.
6. Der Zeitplan für den Ablauf der Leistungserbringung ist die Grundlage für die Projektkontrolle und das Berichtswesen. Der Zeitplan kann einvernehmlich zwischen den Parteien geändert werden. Der Zahlungsplan ändert sich dann entsprechend. Sollte maxence im Zeitplan festgelegte, verbindliche Termine aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, beispielsweise, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, nicht einhalten können, so verlängern sich die Fristen entsprechend.
7. Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.
Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Im Rahmen der Abwicklung eines Vertrages sind vom Kunden Mitwirkungspflichten zu erbringen. Der Kunde stellt insbesondere rechtzeitig, im geeigneten Umfang und mit ausreichender Qualifikation, Fachpersonal bereit, um alle durch ihn im Rahmen eines Vertrages durchzuführenden Leistungen zu erledigen und die an maxence zu erteilenden Auskünfte in angemessener Zeit zu geben. Die ggf. zu einer Leistungserbringung erforderliche Ausbildung von Mitarbeitern des Kunden ist Aufgabe des Kunden.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die für die Leistungen von maxence erforderlichen Informationen und Unterlagen eigenverantwortlich, rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen.
3. Wird maxence auf dem Betriebsgelände des Kunden tätig, wird dieser den kostenfreien Zugang zum Betriebsgelände, angemessene Räumlichkeiten und Bürodienstleistungen zur Verfügung stellen und den Mitarbeitern von maxence den erforderlichen Zugang zu den Computer- und Kommunikationssystemen, einschließlich Hard- und Software, zu seinem eigenen Personal, das mit der Leistungserbringung befasst ist, sowie zu Dokumentationen und Unterlagen des Kunden, soweit dies für maxence zur Erbringung der Leistungen erforderlich ist, verschaffen.
4. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können im Angebot bzw. Einzelvertrag aufgeführt werden.
Abnahme bei Werkleistungen
1. Bei Werkleistungen wird maxence dem Kunden die Erfüllung der Leistungsbeschreibung in einem Abnahmetest nachweisen. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständig nutzbare Leistungsteile kann maxence die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit derletzten Teilabnahme (“Endabnahme”) die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
2. Nach Fertigstellung der Leistungen erklärt maxence dem Kunden die Abnahmebereitschaft. Spätestens eine Woche nach Erhalt dieser Erklärung hat der Kunde den Abnahmetest durchzuführen und die Abnahme durch Gegenzeichnung des Abnahmeprotokolls zu erklären.
3. Für die Abnahme werden folgende Fehlerklassen vereinbart:
Fehlerklasse 1
Die zweckmäßige Nutzung (wirtschaftlich sinnvolle Nutzung) ist durch solche Fehler nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt oder behindert.
Fehlerklasse 2
Die zweckmäßige Nutzung ist trotz dieser Fehler grundsätzlich möglich und nicht unzumutbar eingeschränkt. Die Abnahme kann durchgeführt werden.
Fehlerklasse 3
Die zweckmäßige Nutzung ist durch diese Fehler nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt. Die Abnahme kann durchgeführt werden. Die endgültige Zuordnung dieser Fehler in eine der obigen Fehlerklassen erfolgt einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien. Dabei ist anzugeben, ob der Fehler eine Abweichung von der vereinbarten Leistungsbeschreibung ist oder ob es sich um einen Änderungswunsch des Kunden handelt.
Bei Fehlern der Fehlerklasse 1 handelt es sich um „erhebliche Abweichungen”, bei Fehlern der Fehlerklassen 2 und 3 um „unerhebliche Abweichungen”. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Sie werden von maxence im Rahmen der Gewährleistung gemäß einem gemeinsam zu erstellenden Zeitplan behoben.
4. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde, obwohl maxence nach Erklärung der Abnahmebereitschaft die Abnahmeerklärung des Kunden unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt hat, auch innerhalb dieser Nachfrist die Abnahme nicht erklärt oder ohne ausreichenden Grund verweigert.
Gewährleistung bei Werkleistungen
1. Bei Werkleistungen gewährleistet maxence, dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. maxence wird Gewährleistungsmängel, die vom Kunden in schriftlicher Form gemeldet wurden, beseitigen.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahmeerklärung (Ziffer C.5) und beträgt 12 (zwölf) Monate.
3. Wird ein Mangel nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, kann der Kunde hinsichtlich des Mangels nach seiner Wahl die Herabsetzung des Preises oder, falls der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes erheblich gemindert ist, die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird.
5. Die Gewährleistung entfällt, wenn ein Leistungsgegenstand durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder benutzt wird, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
6. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den Bedingungen der jeweils gültigen maxence-Preisliste berechnet.
Haftung bei Werkleistungen
1. maxence haftet für Schäden, die durch das Fehlen der von maxence zugesicherten Eigenschaften entstanden sind, die maxence vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung vorsieht.
2. maxence haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. maxence haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag von EUR 250.000 (zweihundertfünfzigtausend Euro) oder darüber hinaus bis zur Höhe der Gebühr für erbrachte Leistung, oder bei wiederkehrenden Zahlungen bis zu dem Betrag, der für einen zwölfmonatigen Zeitraum anfällt.
3. maxence haftet für den nachgewiesenen Schaden des Kunden aus Verzug, falls ein im Zeitplan vereinbarter fester Endtermin für die Erbringung / Übergabe der Leistungen aus Gründen, die ausschließlich bei maxence liegen, nicht eingehalten wird. Eine Verzugsentschädigung ist der Höhe nach auf 0,5% je Woche des Verzugs, maximal jedoch auf 5% des Preises desjenigen Teils der Leistungen begrenzt, der nicht rechtzeitig fertig gestelltwurde.
4. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten und Programme in angemessenen Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von maxence zu vertretenden Datenverlustes haftet maxence für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.
Vergütung
1. Die Vergütung für die Leistungen wird im Angebot gesondert festgelegt, entsprechend berechnet und zur Zahlung fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird maxence die Leistungen kalendermonatlich und nachträglich in Rechnung stellen. Leistungen, die über mehrere Abrechnungsmonate hinweg erbracht werden, werden jeweils mit ihrem Monatsanteil berechnet.
2. Alle in Folge bzw. im Rahmen der Vertragsausführung anfallenden Reisekosten und Spesen werden dem Kunden gegen Einzelnachweis kalendermonatlich nachträglich in Rechnung gestellt, falls nicht anders vereinbart.
3. Hardware und Software, die nicht Bestandteil eines Angebotes ist und die an den Kunden verkauft wird, sowie Kosten für Materialien werden gesondert in Rechnung gestellt.
Geltungsbereich
Als Support-Leistungen im Sinne dieser Bedingungen gelten:
- Beim Kunden vor Ort erbrachte technische Unterstützungsleistungen
- Beratung zur Vermeidung technischer Probleme
Leistungserbringung
1. maxence erbringt die im Vertrag festgelegten Leistungen durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter unterliegen der ständigen Kontrolle und allein den Weisungen durch maxence.
2. maxence ist berechtigt, Subunternehmer sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen in die Leistungserbringung einzubinden.
3. Voraussetzung für die Erbringung von Support-Leistungen ist der Nachweis des Kunden, dass er im Besitz einer gültigen Lizenz für die zu betreuende Software ist, und dass die zu der jeweiligen Software angegebenen Systemanforderungen eingehalten werden.
4. Zu den vertraglichen Support-Leistungen gehört nicht die Behebung von Störungen, die durch höhere Gewalt, äußere Einwirkungen, grobe Fehlbedienung, unsachgemäße Eingriffe oder andere, nicht von maxence zu vertretende Umstände hervorgerufen werden.
Informationen
1. Der Kunde ist damit einverstanden, Informationen über zukünftige Releases oder neue maxence-Produkte zu erhalten. Der Kunde erkennt an, dass diese Informationen vertraulich sind und wird sie Dritten ohne schriftliche Zustimmung von maxence nicht offenbaren (siehe Geheimhaltung, Teil B).
Vergütung
1. Die Vergütung für die Leistungen wird im Angebot gesondert festgelegt, entsprechend berechnet und zur Zahlung fällig.
2. Alle in Folge bzw. im Rahmen der Vertragsausführung anfallenden Reisekosten und Spesen werden dem Kunden gegen Einzelnachweis kalendermonatlich nachträglich in Rechnung gestellt, falls nicht anders vereinbart.
Beendigung des Vertrages
1. Falls nicht anders vereinbart, werden Supportverträge für eine Laufzeit von einem (1) Jahr abgeschlossen. Es steht den Parteien frei, eine Verlängerung der Laufzeit um jeweils ein weiteres Jahr zu vereinbaren.
2. Das Recht der Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. maxence kann einen Supportvertrag insbesondere dann kündigen, wenn
- ein Zahlungsrückstand von mehr als 45 Tagen besteht.
- der Kunde eine Vertragspflicht schwer oder trotz Mahnung wiederholt verletzt.
- der Kunde zahlungsunfähig wird und Anträge auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurden.
Geltungsbereich
Als Education-Leistungen im Sinne dieser Bedingungen gelten:
- Durchführung von Kursen (Schulung, Training) gemäß der im Angebot enthaltenen Kursbeschreibung und –voraussetzungen
- Durchführung von Personal Coaching gemäß der im Angebot enthaltenen Zielbeschreibung
- Organisation und Administration von Kursen
- Entwicklung von Kursinhalten und Trainingsmedien
- Vorbereitung, Installation und Bereitstellung von Kursräumen
Leistungserbringung
1. maxence erbringt die im Vertrag festgelegten Leistungen durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter. Diese Mitarbeiter unterliegen der ständigen Kontrolle und allein den Weisungen durch maxence.
2. maxence ist berechtigt, Subunternehmer sowie Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen in die Leistungserbringung einzubinden.
Zeitplan
1. Der Zeitplan für die angebotenen Leistungen (Datum, Uhrzeit) ist dem Angebot zu entnehmen oder wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Soweit nicht anders vereinbart, läuft ein Ganztags-Kurs von 9 – 17 Uhr und ein Halbtags-Kurs von 9 – 12:30 Uhr oder von 14 – 17:30 Uhr.
2. Wünscht der Kunde eine Änderung des Zeitplanes und teilt diesen Änderungswunsch weniger als 15 Arbeitstage vor Kursbeginn mit, wird maxence die dadurch entstehenden Kosten pauschal in Rechnung stellen.
Kursort
1. Im Falle der Durchführung von Kursen in von maxence bereitgestellten Räumlichkeiten, stellt maxence die Logistik und die organisatorischen Hilfsmittel zur Verfügung.
2. Im Falle der Durchführung von Kursen in vom Kunden bereitgestellten Räumlichkeiten, stellt der Kunde, soweit im Einzelfall nicht andersvereinbart, die Logistik und die organisatorischen Hilfsmittel gemäß der im Angebot beschriebenen Schulungsraumanforderungen zur Verfügung.
Maximale Teilnehmerzahl
1. Im Falle der Vereinbarung einer maximalen Teilnehmerzahl ist maxence berechtigt, die diese Zahl überschreitenden Teilnehmer zurückzuweisen oder gesondert zu berechnen.
Teilnahme an öffentlichen Kursen
1. Soweit maxence dem Kunden die Teilnahme an öffentlichen Kursen anbietet, gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die Teilnahme- und Stornierungsbedingungen des jeweiligen Kursveranstalters.
Vergütung
1. Die Vergütung für die Leistungen wird im Angebot gesondert festgelegt, entsprechend berechnet und zur Zahlung fällig.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird maxence die Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch kalendermonatlich und nachträglich in Rechnung stellen.
3. Leistungen, die über mehrere Abrechnungsmonate hinweg erbracht werden, werden jeweils mit ihrem Monatsanteil berechnet.
4. Alle in Folge bzw. im Rahmen der Vertragsausführung anfallenden Reisekosten und Spesen werden dem Kunden gegen Einzelnachweis kalendermonatlich nachträglich in Rechnung gestellt, falls nicht anders vereinbart.
5. Hardware und Software, die nicht Bestandteil eines Angebotes ist und die an den Kunden verkauft wird, sowie Kosten für Materialien werden gesondert in Rechnung gestellt.
Geltungsbereich
Als maxence Software (Software) im Sinne dieser Bedingungen gelten:
- maxence Software-Produkte
- Software Programme, die von maxence nicht speziell für den Kunden hergestellt worden sind
- Programmteile, -komponenten oder -fragmente, die nicht speziell für den Kunden erstellt worden sind.
Nutzung
1. Der Kunde ist berechtigt, die im Angebot beschriebene Software in der erworbenen Anzahl zu nutzen. Der Umfang der Nutzungsrechte wird im Einzelvertrag festgelegt.
2. Der Kunde ist berechtigt, von der Software eine (1) Sicherungskopie zu fertigen.
3. Die Software enthält unter Umständen ihrerseits Software od. Programmteile, die von einem Drittunternehmen entwickelt und lizenziert wurden. In diesem Fall ist ein Verweis auf die entsprechenden Lizenzbedingungen des Drittunternehmens im Angebot enthalten. Die Lizenzbedingungen des Drittunternehmens werden somit Bestandteil des vorliegenden Softwarevertrages.
Beschränkungen
1. Der Kunde darf die Software in keiner Weise ändern, verbinden, modifizieren oder adaptieren; dies schließt die Rückübersetzung, das Disassemblieren oder Dekompilieren ein.
2. Der Kunde darf die Software oder irgendeine Kopie davon nicht verkaufen, vertreiben, verleihen, vermieten, verleasen oder lizenzieren oder in anderer Weise übertragen und verwerten. Die Rechte des Kunden aus §§ 69 a) bis g) UrhG bleibt von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt.
Gewerbliche Schutzrechte
1. maxence ist Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte an der Software und Eigentümer an der Benutzer Dokumentation; diese sind durch die jeweils anwendbaren Gesetze zum Schutz solcher Rechte (insbesondere Patent-, Marken- und Urheberrechtsgesetze) sowie internationale Vereinbarungen geschützt.
2. maxence behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich eingeräumt werden.
Gewährleistung und Haftung
1. Der Kunde erkennt an, dass Software naturgemäß komplex und nicht vollkommen fehlerfrei ist. Deshalb übernimmt maxence keine Gewähr dafür, dass die Software fehlerfrei ist.
2. Da Software naturgemäß komplex und nicht vollkommen fehlerfrei ist, wird dem Kunden geraten, seine Arbeit regelmäßig zu überprüfen und Sicherungskopien zu fertigen. maxence übernimmt keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden, die dem Kunden aus dem Verlust von Arbeitsergebnissen entstehen.
3. maxence übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt und mit anderen vom Kunden ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Der Kunde ist für die Wahl und Benutzung der Software sowie für die beabsichtigten oder erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich.
4. maxence gewährleistet für 12 (zwölf) Monate ab Lieferung, dass (I) die Software im wesentlichen der geltenden Benutzerdokumentation entspricht und (II) die Datenträger, auf denen die Software geliefert wird, sowie die Benutzer-Dokumentation (sofern vorhanden) frei von Material- und Fertigungsfehlern sind.
5. Bei wesentlichen Fehlern wird dem Kunden nach Wahl von maxence der Betrag, der für die Software bezahlt worden ist, ganz oder teilweise erstattet oder der fehlerhafte Gegenstand kostenlos ersetzt, vorausgesetzt, dass der Kunde diesen innerhalb von 12 (zwölf) Monaten nach der Lieferung an maxence zurückgibt.
6. Wird dem Kunden von maxence aufgrund der vorstehenden Regelung binnen angemessener Frist kein fehlerfreier Gegenstand zur Verfügung gestellt, ist der Kunde berechtigt, Herabsetzung des Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine weitergehende Haftung übernimmt maxence nicht.
7. maxence übernimmt keine Haftung für mittelbare oder unmittelbare Schäden, soweit nicht aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten zwingend gehaftet wird. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von maxence.
8. Die Haftung wegen eventuell von maxence zugesicherten Eigenschaften bleibt unberührt.
9. Die Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht von Zusicherungen umfasst sind, ist ausgeschlossen.
10. Die Haftung von maxence ist auf EUR 250.000 (zweihundertfünfzigtausend) beschränkt.
11. maxence haftet nicht für unvorhersehbare, untypische Schäden.